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Sozialhilfe als Renditegarantie für Untervermieter

Gemeinden zahlen das Ausbeutungsmodell selbst – und könnten es jederzeit stoppen.

Die Thurgauer Zeitung berichtete dieser Tage über ein Geschäftsmodell, das in Rickenbach bei Wil und in Wil seit Jahren bekannt ist: Jemand mietet eine günstige Wohnung an und vermietet die Zimmer einzeln an Sozialhilfeempfänger weiter. Die Preise liegen knapp unterhalb der kantonalen Mietzinsrichtlinien. Der Zustand der Wohnungen ist schlecht. Die Marge ist gut. Das Modell funktioniert, weil die Gemeinde zahlt.

Der Artikel zeigt: Das Problem ist nicht auf eine Region beschränkt. Frauenfeld, Kreuzlingen und Amriswil kennen es gleichermassen. Die Reaktionen sind überall ähnlich. Man ärgert sich. Man richtet Notunterkünfte ein. Man baut Vermieter-Pools auf. Man erklärt, rechtlich keine Handhabe zu haben.

Keine der befragten Gemeinden stellt die entscheidende Frage: Was zahlen wir eigentlich, und warum?

 

Das Modell lebt von einer Leerstelle

Die Logik ist einfach. Die Sozialhilfe übernimmt Mietkosten bis zur Höhe der kantonalen Mietzinsrichtlinien. Ein Untervermieter setzt seinen Preis knapp darunter. Die Gemeinde zahlt. Er verdient. Die betroffene Person hat keine Wahl und schweigt aus Angst, die Unterkunft zu verlieren.

Dieses Modell hat keinen strukturellen Fehler. Es ist eine rationale Reaktion auf einen falschen Anreiz. Wer den Untermietzins vollständig übernimmt, ohne zu prüfen, was dahintersteht, subventioniert das Geschäftsmodell direkt. Die Gemeinde ist nicht Opfer. Sie ist Mitfinanziererin.

Das gilt nicht nur im Thurgau. In jeder Schweizer Gemeinde, die Sozialhilfe ausrichtet, gelten dieselben Mechanismen. Die Mietzinsrichtlinien variieren kantonal. Das Grundprinzip ist dasselbe.

 

Zwei Massnahmen. Keine Politik nötig.

Es braucht weder ein neues Gesetz noch einen Volksabstimmungsbeschluss. In den meisten Fällen genügt eine klare interne Weisung an den Sozialdienst, je nach kantonaler Zuständigkeitsordnung allenfalls ergänzt durch einen entsprechenden Gemeinderatsbeschluss.

Erstens: Bei Untermietsituationen kann die Gemeinde den angemessenen Wohnbedarf auf den anteiligen Hauptmietzins begrenzen, nicht auf den Untermietzins. Kostet eine 4,5-Zimmer-Wohnung 1’500 Franken im Monat, sind das rund 375 Franken pro Zimmer. Wer 700 Franken verlangt, verlangt beinahe das Doppelte. Die Bemessung der Kostengutsprache orientiert sich am tatsächlichen Hauptmietzins. Den Rest trägt der Untervermieter selber.

Zweitens: Vor jeder Kostengutsprache für Miete kann der Wohnungszustand kurz dokumentiert werden. Schimmel, fehlende Kochgelegenheit, undichte Fenster sind Mängel. Sie fliessen in die Bedarfsbemessung ein: Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, für objektiv mangelhafte Verhältnisse den vollen Richtlinienbetrag zu gewähren, wenn der tatsächliche Wohnwert deutlich darunter liegt.

Beide Massnahmen sind rechtlich sauber. Sozialhilfe ist eine Leistung der Gemeinde. Die Gemeinde definiert den angemessenen Bedarf im Einzelfall. Dabei ist zu beachten: Die konkrete Umsetzung hängt von der kantonalen Gesetzgebung und der jeweiligen SKOS-Umsetzung ab. Was in Thurgau möglich ist, muss in anderen Kantonen zuerst auf seine Rechtsgrundlage geprüft werden. Das ändert nichts am Grundprinzip, verlangt aber von jeder Gemeinde einen eigenen ersten Schritt.

Eine Einschränkung verdient Erwähnung: Wer die Kostengutsprache kürzt, riskiert, dass der Untervermieter kündigt. Das trifft zuerst die betroffene Person, nicht das Geschäftsmodell. Deshalb greift die Massnahme nur dann vollständig, wenn die Gemeinde gleichzeitig Alternativen berenthält oder aktiv vermittelt. Ohne diesen zweiten Schritt verschiebt man das Problem, statt es zu lösen. Der Hebel auf der Ausgabenseite ist notwendig. Er ist nicht hinreichend.

 

Warum machen es andere Gemeinden nicht?

Die ehrliche Antwort: Sozialbehörden denken in Kategorien der Fürsorge, nicht der Steuerung. Der Reflex lautet: Jemand braucht eine Wohnung, also zahlen wir. Der Schritt zurück, ob man das Richtige zahlt, wird nicht gemacht. Das ist keine persönliche Schwäche. Es ist eine institutionelle Betriebsblindheit.

Hinzu kommt die Angst vor dem falschen Signal. Wer die Vergütung begrenzt, riskiert, als herzlos zu gelten. Das ist politisch unangenehm. Also zahlt man weiter und klagt über das Modell, das man selbst am Laufen hält.

Der Befund aus dem Thurgau ist kein Ausnahmefall. Er ist ein Abbild der üblichen Verwaltungspraxis in der Schweiz.

 

Wer zahlt, bestimmt

Jede Gemeinde, die Sozialhilfe ausrichtet, ist Auftraggeberin. Sie bestimmt, was sie für Wohnen als angemessen erachtet. Sie kann Untermietsituationen gesondert behandeln. Sie kann Wohnungsmängel in die Bedarfsbemessung einbeziehen. Sie kann die Vergütung an der Untergrenze der Richtlinien bemessen, nicht an der Obergrenze.

Das braucht keine öffentliche Debatte und keine Medienmitteilung. Es braucht Verwaltungen, die verstehen, dass sie nicht zahlen müssen, was jemand verlangt, sondern was angemessen ist. Und es braucht den Willen, betroffene Personen nicht nur vor überteuerten Mieten zu schützen, sondern auch vor der Obdachlosigkeit, die eine falsch dosierte Massnahme auslösen kann.

Der Markt regelt sich nicht von selbst. Aber er reagiert auf Anreize. Wer den falschen Anreiz beendet und gleichzeitig Alternativen schafft, beendet das Modell. Nachhaltig. Korrekt. Wirksam.

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